Die Satzung wurde am 27. August 2005 auf der Landesmitgliederversammlung in Rostock erstmalig beschlossen. Zuletzt wurde sie am 06. April 2024 auf der Landesmitgliederversammlung in Rostock geändert.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gliederung und Aufbau
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
§ 6 Landesvorstand (LaVo)
§ 7 Kreisverbände
§ 8 Fachforen (FaFo)
§ 9 Arbeitsbereiche
§ 10 Finanzen
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die Organisation trägt den Namen “Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern“ (GJ M-V).
(2) Der Sitz der Organisation ist der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Rostock.
(3) Die GRÜNE JUGEND Mecklenburg-Vorpommern ist Untergliederung des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND.
(4) Die GJ M-V ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Gegenüber der Partei besteht allumfassende Autonomie, insbesondere Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(5) Der Zweck der GJ M-V ist die Erfüllung der selbstgesetzten, in § 2 genannten Aufgaben.
§ 2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern stellt sich folgende Aufgaben:
(1) innerhalb der Gesellschaft, insbesondere der Jugend für seine Ziele zu wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend des gültigen Grundsatzprogrammes zu artikulieren und zu vertreten.
(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen, Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit an- zustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen,
(3) die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten und diese bei deren Aktionen zu unterstützen, sofern diese sich mit den Zielen der Grünen Jugend decken und Kontakte mit nicht-parteilichen und parteilichen Jugendinitiativen anzustreben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ M-V ist jedes Mitglied des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes, das seinen Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(2) Der Eintritt in die Grüne Jugend ist wahlweise beim Bundesverband, Landesverband oder bei den Basisgruppen schriftlich möglich. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der nächst höheren Instanz Einspruch einlegen. Diese ist bei Basisgruppen der Landesverband, beim Landesverband der Bundesverband.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband schriftlich zu erklären.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a. am Tag des 28. Geburtstages
b. durch Tod
c. durch Ausschluss oder
d. durch Austritt.
(5) Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss des LaVo ausgeschlossen werden, wenn es:
a. auf keinem Kommunikationsweg mehr zu erreichen ist. Dies ist der Fall, wenn drei Kontaktversuche, die mit einem Abstand von jeweils mindestens 21 Tagen erfolgen müssen, von denen zwei per E-Mail und einer per Briefpost erfolgen muss, erfolglos waren.
b. mehr als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und sich nicht von diesem befreien lassen hat.
c. grob gegen die Landes- oder Bundessatzung verstoßen hat, insbesondere wenn eine Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation bekannt wird.
(6) Ausgeschlossene Personen sowie Mitglieder der GJ M-V haben die Möglichkeit innerhalb eines Jahres gegen den LaVo Beschluss bei der LMV Einspruch gegen einen Ausschluss einzulegen. Dieser benötigt eine einfache Mehrheit, um den Ausschluss rückgängig zu machen. Die LMV entscheidet sodann mit einfachem Mehrheitsbeschluss über den Ausschluss. Der Landesvorstand hat bei jeder Landesmitgliederversammlung offenzulegen, ob und welche Personen ausgeschlossen wurden.
(7) Die Mitglieder der GJ M-V zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Der Landesverband hat folgende Organe:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. den Landesvorstand (LaVo)
c. die Fachforen (FaFo)
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Die LMV ist oberstes (beschlussfassendes) Organ der GJ M-V. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Landesverbandes der Grünen Jugend Mecklenburg- Vorpommern zusammen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich in Präsenz zusammen. Zusätzliche Landesmitgliederversammlungen können digital stattfinden. Sie wird vom LaVo mit einer Ladungsfrist von im Regelfall mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Die Ladungsfrist kann in begründeten Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ebenso kann eine LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder einem Drittel aller Basisgruppen beantragt werden.
(3) Die LMV bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes. Sie:
a. wählt ein Präsidium und eine*n Schriftführer*in,
b. wählt und entlastet den Vorstand,
c. kontrolliert die Finanzen des Landesverbandes und
d. beschließt über das Programm sowie über
eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen.
(4) Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu einer weiteren LMV eingeladen werden. Diese LMV ist in jedem Fall beschlussfähig.
(5) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen und jedes Mitglied.
(6) Anträge zur LMV müssen mindestens zwei Wochen vor der LMV schriftlich vorliegen. Änderungsanträge zu bereits eingereichten Anträgen müssen mindestens eine Woche vor der LMV schriftlich vorliegen. Anträge müssen im Antragsgrün schriftlich begründet werden.
(7) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen.Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern des Landesverbandes können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(8) Bewerbungen sind möglich bis die Wahlliste durch das Präsidium geschlossen wurde. Die Wahlliste wird vor der Vorstellung der ersten Person durch das Präsidium geschlossen.
(9) Satzungsänderungsanträge sind bereits vor der LMV im Antragsgrün kurz schriftlich zu begründen. Ein schriftlicher Verweis, dass eine mündliche Begründung auf der LMV folgt, ist damit ausgeschlossen.
(10) Der Landesvorstand bestimmt vor jeder LMV eine Satzungskommission, bestehend aus zwei Personen. Ihre Aufgaben bestehen in der Befassung mit eingehenden Satzungsänderungsanträgen von Mitgliedern des Vereins, der formellen Prüfung auf rechtliche Umsetzbarkeit und daraus resultierender Empfehlung an den Landesvorstand zur Aufnahme oder Ablehnung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Satzungskommission kann bis zu zwei Wochen vor der LMV Anträge ablehnen und muss darüber informieren. Sollte, infolge einer Empfehlung der Satzungskommission, der Satzungsänderungsantrag eines Mitglieds nicht auf die Tagesordnung genommen werden, hat das Mitglied die Möglichkeit die Aufnahme mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der LMV zu erzwingen.
(11) Die LMV wählt je zwei Delegierte für den Landesdelegiertenrat (LDR) und die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) von Bündnis90/ DIE GRÜNEN inMecklenburg- Vorpommern. Die Grüne Jugend MV erhält dort jeweils Rede- und Antragsrecht.
(12) Die LMV kann eine*n Deligierte*n für den Landesvorstand von Bündnis90/Die Grünen auf ein Jahr wählen, die/der dem Landesvorstand der GJ M-V regelmäßig über Beschlüsse, Vorhaben und sonstiges berichtet. Das gewählte Mitglied hat der LMV der GJ M-V Rechenschaft abzulegen und kann von der LMV jederzeit mit zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(13) Die LMV wählt zwei Ostvernetzungsbeauftragte auf ein Jahr. Die Plätze werden mit mindestens einem Mitglied aus der Basis besetzt.
(14) Die LMV wählt die Delegierten und die Ersatzdelegierten für den Länderrat der Grünen Jugend. Der Landesvorstand kann nachrangig weitere Ersatzdelegierte wählen.
§ 6 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus acht Personen zusammen:
‣ zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens einer FINTA*
Person
‣ dem*der Politischen Geschäftsführer*in
‣ dem*der Schatzmeister*in
‣ einem*einer Frauen- und Genderpolitischen Sprecher*in
‣ sowie drei Beisitzer*innen
Die Sprecher*innen, der*die Politische Geschäftsführer*in und der*die Schatzmeister*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesvorstand und der geschäftsführende Vorstand setzen sich durch FINTA* Menschen und offene Plätze paritätisch zusammen. Kandidieren nicht genug FINTA* Menschen für den geschäftsführenden Vorstand, kann ein FINTA-Gremium, bestehend aus den den anwesenden FINTA* Menschen, einberufen werden, dass einem nicht quotierten Vorstand zustimmen kann.
(2) Der LaVo repräsentiert den Landesverband politisch nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der LaVo führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der LMV.
(4) Der*die Schatzmeister*in trägt die Hauptverantwortung für die finanzielle Situation der GJ M-V. Weiterhin ist der*die Schatzmeister*in verpflichtet, jedem Mitglied über die gegenwärtige Finanzlage Auskunft zu erteilen. Der*die Schatzmeister*in vertritt die GJ M-V im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und Abstimmungsrecht.
(5) Der LaVo wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit durch eine LMV in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens (konstruktives Misstrauensvotum) jederzeit möglich.
(6) Der LaVo sollte sich aus Mitgliedern verschiedener Basisgruppen zusammensetzen.
(7) Scheidet ein LaVo-Mitglied aus, wird ein neues Mitglied bei der nächsten planmäßigen LMV gewählt. Der LaVo hat die Befugnis eine Dringlichkeits-LMV einzuberufen. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der des übrigen LaVo.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Kreisverbände
(1) Kern der Arbeit der GJ M-V sind die Kreisverbände. Sie umfassen in der Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen sind möglich. Gebietliche Überschneidungen sind unzulässig. Über gebietliche Neuordnungen entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
(2) Ein Kreisverband sollte aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Kreisverbände haben Autonomie in Personal-, Programm- und Satzungsangelegenheiten. Der Landesverband sowie zuständige Gliederungen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN können finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Über deren Verwendung entscheidet ein durch den Kreisverband bestimmtes Gremium.
(3) Kreisverbände werden durch die Landesmitgliederversammlung an- und aberkannt. Der Landesvorstand kann einen Kreisverband vorlegitimieren, eine Anerkennung durch eine Landesmitgliederversammlung ist dennoch notwendig.
(4) Die Kreisverbände sind wie folgt gebietlich geordnet:
‣ KV Rostock: Stadt Rostock und Landkreis Rostock
‣KV Vorpommern-Greifswald: Landkreis Vorpommern-Greifswald und Landkreis Vorpommern-Rügen.
‣ KV Mecklenburgische Seenplatte: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
‣ KV Schwerin: Stadt Schwerin und Landkreis Ludwigslust- Parchim
‣ KV Nordwestmecklenburg: Landkreis Nordwestmecklenburg
(5) Jeder Kreisverband wählt eine Ansprechperson für Themen der Geschlechtergerechtigkeit.
§ 8 Fachforen (FaFo)
(1) Fachforen sind landesweite Arbeitsgemeinschaften, die sich fachspezifischen Themen widmen. Sie unterstützen und beraten die Gremien des Landesverbandes bei der inhaltlichen Arbeit.
(2) Für die Anerkennung eines FaFo müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
a. ein FaFo setzt sich bei seiner Gründung aus mindestens drei Personen zusammen.
b. auf der nächsten LMV muss eine einfache Mehrheit das FaFo anerkennen.
(3) Die Mitwirkung an FaFos steht allen Mitgliedern des Landesverbandes offen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(4) Jedes FaFo wählt zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, die für die Organisation des FaFo verantwortlich sind. Die Wahl erfolgt unter der Beachtung des FINTA*- Statuts. Die Wahl ist für ein Jahr gültig, danach muss eine Neuwahl erfolgen. Die Wiederwahl ist möglich.
(5) FaFos bestimmen ihren Sitzungsturnus selbst. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Termine allen Mitgliedern mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen.
(6) FaFos sind verpflichtet, auf der LMV über ihre Arbeit zu berichten.
(7) Die Auflösung der Fachforen erfolgt durch:
a. eine Zwei-Drittel-Mehrheit auf einer LMV oder
b. nach einjähriger Inaktivität
§ 9 Arbeitsbereiche
(1) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt jährlich neu.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung d er Aufgaben des Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt von Bewerbungen enthalten.
(3) Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
(4) Arbeitsbereiche setzen sich paritätisch nach dem FINTA*-Statut zusammen.
(5) Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Landesvorstand zu jeder Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
(6) Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann. Dieser Bericht muss der folgenden LMV zur Bestätigung vorgelegt werden.
§ 10 Finanzen
(1) Der*die Schatzmeister*in trägt die Hauptverantwortung für die finanzielle Situation der GJ M-V. Weiterhin ist der*die Schatzmeister*in verpflichtet, jedem Mitglied über die gegenwärtige Finanzlage Auskunft zu erteilen. Der*die Schatzmeister*in vertritt die GJ M-V im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und Abstimmungsrecht.
(2) Bevor ein Haushalt durch eine LMV bestätigt werden kann, muss der*die Schatzmeister*in den Haushalt dem Landesvorstand zur Prüfung vorlegen.
(3) Die Landesfinanzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der/die Schatzmeister*in hat die Aufgabe 6 Wochen vor einer haushaltsbeschließenden Landesmitgliederversammlung ein Gremium zur demokratischen Erstellung des nächstjährigen Landeshaushalts einzuberufen.
(6) Jeder Kreisverband entsendet zwei Delegierte mit jeweils einer Stimme.
(7) Der/Die Schatzmeister*in hat kein Stimmrecht.
§ 11 Allgemeines Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(2) Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(3) Abstimmungen erfolgen durch ein eindeutiges Zeichen der Zustimmung oder Ablehnung. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht angekündigt werden.
(6) Über Sitzungen aller Organe sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
(7) Die Fahrtkosten der delegierten Personen für den LaVo von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, den Landesfinanzrat, den Landesfrauenrat, die LDK und die LDR übernimmt der Landesverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern.
(8) Alle gewählten Gremien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GJ M-V sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter, Trans, Nichtbinären und Agenderpersonen (FINTA) zu besetzen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Mecklenburg- Vorpommern, zweckgebunden zur Spende an eine Jugendorganisation, zu.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt sofort mit ihrem Beschluss in Kraft. Alle Satzungsänderungen treten am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Die Vorschriften der Satzung des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes bleiben durch diese Satzung unberührt.