Finanz- und Erstattungsordnung der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Rechenschaftsbericht
§ 2 Haushalt und Zuständigkeiten
§ 3 Beiträge
§ 4 Spenden
§ 5 Kostenerstattung
§ 6 Geldauslegung
§ 7 Aufbewahrung der Unterlagen
§ 8 Verfahren zur Haushaltserstellung
§ 9 Personalausgaben
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesvorstand hat über die Herkunft und Verwendung sämtlicher Gelder der Grünen Jugend M-V sowie über die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Dieser ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Er ist von der*dem Landesschatzmeister*in zu unterzeichnen.
(2) Der gesamte Landesvorstand ist für die Einhaltung des Haushaltes verantwortlich.
(3) Der*die Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.
§ 2 Haushalt und Zuständigkeiten
(1) Der*die Landesschatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Landesvorstand vor. Der Landesvorstand bringt diesen Antrag in die Landesmitgliederversammlung ein. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Ausgaben sollen im Rahmen der definierten Haushaltsstellen geleistet werden.
(3) Alle Ausgaben bedürfen der sachlichen Kontrolle durch Unterschrift des*der Landesschatzmeister*in oder eines Mitgliedes des Landesvorstandes. Die zeichnungsberechtigten Personen müssen volljährig sein.
(4) Werden Haushaltsstellen nicht eingehalten, oder an bestimmten Stellen um mehr als 10% überschritten, muss ein Nachtragshaushalt auf der nächsten Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 3 Beiträge
(1) Für Mitgliederversammlungen und Seminare können Unkostenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten erhoben werden. Über die jeweilige Höhe und Befreiungsmöglichkeiten entscheidet der Landesvorstand anhand sozialer Erwägungen.
(2) Das erste Jahr nach Eintritt in der Grünen Jugend ist beitragsfrei.
(3) Der Mitgliedsbeitrag der Grünen Jugend ist als Solidarbeitrag zu verstehen. Die
Höhe wird von jedem Mitglied selbst gewählt. Eine allgemeine Empfehlung durch den Bundes- und Landesverband ist 1% des Netto Monatsgehalts monatlich als Beitrag an den Bundesverband der Grünen Jugend abzuführen.
§ 4 Spenden
Spenden, die der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern zu Gute kommen sollen, werden durch die Landesgeschäftsstelle der Altgrünen verwaltet.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, den Mitgliedern oder Beschäftigten der Grünen Jugend MV beim Besuch von Landesmitgliederversammlungen entstehen.
(2) Erstattungsfähig sind ebenso Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten der Grünen Jugend MV bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben, oder Ämter müssen vorher durch den Landesvorstand, oder die Landesmitgliederversammlung erteilt werden. Basisgruppen können in Rücksprache mit dem Landesvorstand, auch Aufgaben, oder Ämter verteilen, dessen Ausübung Kostenrückerstattungsrecht gewährt.
(3) Die Erstattungsfähigkeit von Kosten oder Aufwendungen wird durch den*die Landesschatzmeister*in geprüft. Jedes Vorstandmitglied hat das Recht die Erstattungsfähigkeit anzuzweifeln. Über die Erstattung entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Falls der Landesvorstand diese einfache Mehrheit in der Streitfrage nicht erzielt, entscheidet die nächste Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Erstattungsfähigkeit.
(4) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet. Sind Originalbelege nicht zu beschaffen oder abhanden gekommen, kann der Landesvorstand durch Vorstandsbeschluss mit einzelner Mehrheit im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Speisen und Getränke sind lediglich erstattungsfähig, wenn keine tierischen Inhaltsstoffe enthalten (vegan) sind. Des Weiteren sollten beim Kauf die Kriterien der Regionalität, Nachhaltigkeit und der fairen Produktionsweise berücksichtigt werden.
(5) Erstattungsanträge müssen bis spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, dem Vorstand vorliegen. Kosten, die innerhalb der letzten beiden Kalenderwochen im Jahr entstanden sind, werden nicht erstattet. Der oder die Landesschatzmeister*in und beide Sprecher*innen können in Einzelfällen eine Ausnahme gewähren.
(6) Alle Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Berechtigt für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit ist der oder die Schatzmeister*in des Landesverbandes der Grünen Jugend M-V. Das Landesfinanzreferat der Landesgeschäftsstelle der Bündnis90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern prüft auf rechnerische Richtigkeit. Falls der zu erstattende Betrag 250 Euro übersteigt, muss ein Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstandes dem Antrag auf Erstattung beiliegen.
§ 5a Reisekosten
(1) Es ist grundsätzlich die günstigste Hin- und Rückverbindung zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Dabei sollen nach Möglichkeit Gruppenfahrten angestrebt werden. Dabei sind die jeweiligen Mitfahrenden anzugeben. Bei begründeten Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der*die Landesschatzmeister*in im Einzelfall. Nach Möglichkeit ist die BahnCard 25 oder BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse) zu nutzen. Fahrkarten der ersten Klasse sind nur erstattungsfähig, wenn dem Landesvorstand ein triftiger Grund vorliegt. Über die Erstattung eines Erste-Klasse-Tickets entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte erstattet.
(3) Fahrten mit dem Taxi oder PKW sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls eine Fahrt mit einem nicht öffentlichen Verkehrsmittel stattfindet, orientieren sich die erstatteten Beträge an der zur Zeit des Reiseantrittes aktuellen Fassung des Bundesreisekostengesetzes.
(4) Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand im Einzelfall Ausnahmen zulassen. In jedem Fall ist eine angemessene CO2 Kompensation durch den Landesvorstand vorzunehmen.
§ 5b Bahncard Erstattung des Landesvorstandes
(1) Alle Landesvorstandsmitglieder haben das Recht die Erstattung einer folgender BahnCards zweiter Klasse im Vorstand einzufordern. Es ist vorher mit dem/der aktuellen Schatzmeister*in abzuklären welche BahnCard die beste Wahl für jedes einzelne Vorstandsmitglied ist. In beiderseitigem Einverständnis kann die ausgewählte BahnCard angeschafft werden. Falls keine Einigung zwischen den zwei Parteien erfolgt entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit über die Art der BahnCard. BahnCard 25, BahnCard 50, MyBahnCard 25, MyBahnCard 50
(2) Es ist auf eine frugale und bedarfsorientierte Entscheidung zu achten.
§ 5c Honorare
(1) Referierenden bei Bildungsveranstaltungen wird grundsätzlich mindestens ein Honorar von 150,- € ausgezahlt, sofern sie dieses nicht ablehnen.
(2) Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar übernommen werden.
§ 6 Geldauslegung
(1) Jedem Mitglied, welches im Auftrag der Grünen Jugend M-V handelt und diesem dadurch Kosten entstehen, ist auf Antrag der entsprechende Betrag im Vorhinein auszuzahlen. Dem Antrag müssen ein Begründungsschreiben sowie die Personellen Daten (Name, Kontodaten und Wohnort) des Mitgliedes beiliegen. Über den Antrag entscheidet der*die Landesschatzmeister*in. Falls der auszuzahlende Betrag 250 Euro übersteigt, muss ein Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstandes dem Antrag auf Auszahlung beiliegen.
(2) Eine Abrechnung ist per Kostenaufstellung inkl. aller betreffenden Originalbelege bei dem*der Schatzmeister*in zwingend einzureichen. Übersteigt der ausgezahlte Betrag die tatsächlichen Kosten ist das Mitglied verpflichtet die Differenz an die Grüne Jugend M-V zurück zu überweisen.
§ 7 Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die Haushalte, Nachtragshaushalte und der Rechenschaftsbericht sowie die Dokumentationen der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
(2) Die Aufbewahrung soll in Kooperation mit der Landesgeschäftsstelle von Bündnis90/DIE GRÜNEN realisiert werden. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen. Verantwortlich hierfür ist der/die Bildungsreferent*in. Falls diese Stelle nicht besetzt ist, ist der/die Landesschatzmeister*in verantwortlich.
§ 8 Verfahren zur Haushaltserstellung
(1) Der/Die Schatzmeister*in hat die in der Satzung festgeschriebene Aufgabe ein Gremium, bestehend aus Basismitgliedern des Landesverbandes, zur Erstellung des Haushaltes einzuberufen.
(2) Die erste Sitzung des Gremiums ist 6 Wochen vor der haushaltsbeschließenden Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Diese mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Der Einladung sind der aktuelle Haushaltsentwurf für das Folgejahr, der aktuelle Haushalt und ein eventueller Nachtragshauhalt beizufügen.
(3) Das Gremium beschließt gemeinschaftlich ob dem Haushaltsentwurf des Landesvorstandes zugestimmt wird. Das Gremium kann ebenfalls einen Gegenentwurf beschließen. Der Gegenentwurf kann durch den Landesvorstand übernommen werden und bei der Landesmitgliederversammlung eingebracht werden. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Schatzmeister*in und dem Gremium muss dem Gremium die Möglichkeit gegeben werden Ihren Gegenentwurf bei der Landesmitgliederversammlung zu präsentieren und zur Abstimmung zu geben.
§ 9 Personalausgaben
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
§ 10 Inkraftreten
(1) Die Finanz- und Erstattungsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung auf der Landesmitgliederversammlung am 29.05.2021 in Kraft.